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Alle Berechnungen ohne Gewähr!
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Gebühren von Rechtsanwälten. Die Höhe richtet sich primär nach dem Gegenstandswert und der Art der Tätigkeit.
Der Wert des Interesses, um das es geht. Bei Geldforderungen ist es der Betrag, bei anderen Angelegenheiten wird er oft geschätzt oder ist gesetzlich festgelegt.
Für verschiedene Tätigkeiten (z.B. außergerichtlich, 1. Instanz) und deren Umfang gibt es unterschiedliche Gebührensätze (z.B. 1,3 Geschäftsgebühr), die mit der Grundgebühr multipliziert werden.
Streitwert/Gegenstandswert (€): Der Wert, um den gestritten wird oder der Wert der Angelegenheit.
Anzahl Mandanten: Die Anzahl der Personen, die Sie als Anwalt vertreten. Mehrere Mandanten können zu einer Gebührenerhöhung führen (Nr. 1008 VV RVG).
Anzahl Gegner: Die Anzahl der gegnerischen Parteien. Auch dies kann unter Umständen zu einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG führen, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber gegen verschiedene Gegner in derselben Angelegenheit tätig wird.
Umsatzsteuer: Der anzuwendende Umsatzsteuersatz auf die Netto-Anwaltskosten.
Rechtslage: Wählt die anzuwendende Gebührentabelle nach § 13 RVG. Das aktuelle RVG 2025 ist implementiert.
Tätigkeiten/Instanzen: Wählen Sie aus, welche anwaltlichen Tätigkeiten abgerechnet werden sollen. Die außergerichtliche Vertretung ist oft der erste Schritt. Die gerichtlichen Instanzen bauen darauf auf.
Alle Berechnungen und Angaben erfolgen ohne Gewähr. Dieser Rechner dient einer ersten Orientierung und kann eine individuelle Beratung und Kostenberechnung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Insbesondere komplexe Fallgestaltungen oder abweichende Vereinbarungen werden hier nicht berücksichtigt.